Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Artikel 10. 
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Zu— 
stimmung der Landesvertretung, soweit diese erforderlich ist, vor. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden tunlichst bald vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 
So geschehen Stuttgart, den zwölften Dezember im Jahre Eintausend neunhundert 
und acht. 
Metzger Schulz 
Königlich Württembergischer Ministerialrat. Großh. Badischer Ministerialdirektor. 
(L. S.) (L. S.) 
Schluß-Protokoll 
zum Staatsvertrage vom 12. Dezember 1908. 
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag über die 
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen dem Königlich Württembergischen 
und dem Großherzoglich Badischen Staatsgebiet ist von den unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten unter Genehmigungsvorbehalt noch folgende Verabredung zu Artikel 5 des 
Staatsvertrags getroffen worden, die nach der Ratifikation mit dem Vertrage selbst 
gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll: " 
Falls zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt, 
daß der Betrieb der einen oder anderen Bahn auf der ganzen Strecke einer Verwaltung 
auf deren eigene Rechnung übertragen wird, soll die betriebführende Verwaltung für
	        
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