Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Abänderung der Deutschen Wehrordunng vom 22. November 1338. 
Vom 13. Juni 1912. 
Die in der Nummer 26 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 19 
veröffentlichte Anderung der Deutschen Wehrordnung wird zur allgemeinen Kenntr 
gebracht. 
Stuttgart, den 13. Juni 1912. 
Pischek. von Marchtaler. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
Im §* 89, 1 Abs. 1 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 18 
sind die Worte „, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt,“ 
streichen. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Homburg v. d. H., den 18. Mai 1912. 
gez. Wilhelm I. R. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
ggez. Delbrück. 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefend die Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen Glen, Ather, Schwefelkohleust 
und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten. Vom 19. Juni 1912. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lagerung un 
Aufbewahrung von mineralischen Olen, Ather, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leic 
entzündlichen Flüssigkeiten, vom I#nr 1860 Wies-le S wird in den nachstehende 
Punkten abgeändert: 
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten: „Die in Ausübung de 
Gewerbebetriebs“ die Worte eingeschaltet: „sowie für den Betrieb von Motoren un 
Gaserzeugern“.
	        
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