Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2. Der § 10 erhält folgende Fassung: 
„Die gegenwärtige Verfügung findet keine Anwendung für die Herstellung, 
Aufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen Anlagen, die unter § 16 der 
Gewerbeordnung fallen. Auf andere, nicht unter § 16 der Gewerbeordnung fallende 
gewerbliche Anlagen, in denen die in § 1 und 2 genannten Flüssigkeiten bearbeitet 
oder zu technischen Zwecken verwendet werden, findet sie mit der Maßgabe Anwendung, 
daß Menge und Art der Lagerung der zum Gewerbebetrieb bestimmten Flüssigkeiten, 
unbeschadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen 
Vorschriften, von der zuständigen Behörde nach Anhörung der Gewerbeinspektion 
festzusetzen sind."“ 
Stuttgart, den 19. Juni 1912. 
Pischek. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
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