Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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84. 
Die volle Strafbefugnis (vergl. § 2) haben ferner: 
1) das Plenum des Oberlandesgerichts gegen die Mitglieder, die Kanzlei= und Unter- 
beamten des Oberlandesgerichts und gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen; 
2) das Plenum eines Landgerichts gegen die Kanzlei= und Unterbeamten des Land- 
gerichts und gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen; 
3) das Strafanstaltenkollegium gegen die ihm beigegebenen Kanzlei= und Unter- 
beamten, gegen die Beamten der Strafanstalten und Gerichtsgefängnisse mit 
Ausnahme der Richter, sowie gegen die Aufseher; 
4) die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und die Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen gegen die ihnen untergebenen Beamten; 
5) die sonstigen mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten Zentral- 
behörden, die Ministerialabteilungen für den Straßen= und Wasserbau und für das 
Hochbauwesen, sowie die Kreisregierungen gegen ihre Kanzlei= und Unterbeamten 
und gegen alle Beamte der nachgesetzten Stellen. 
Dem Steuerkollegium als Gesamtkollegium steht diese Befugnis auch gegen- 
über den Kanzlei= und Unterbeamten der Abteilungen des Steuerkollegiums zu, 
soweit die Verfehlung im Dienst des Gesamtkollegiums begangen ist. 
85. 
(0) Die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von einhundert 
Mark, können verhängen: 
1. Im Justizdepartement: 
1) die Senate des Oberlandesgerichts und die Kammern der Landgerichte gegen ihre 
eigenen Kanzlei= und Unterbeamten, sowie gegen alle Beamte der nachgesetzten 
Stellen; 
2) der Präsident des Oberlandesgerichts und die Präsidenten der Landgerichte,
	        
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