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selbst begangen sind, gegen die ihnen untergebenen Beamten innerhalb ihrer Strafbefugnis
Ordnungsstrafen zu verhängen.
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Soweit nicht in vorstehendem oder in besonderen Dienstanweisungen ein anderes be—
stimmt ist, kommt jedem Dienstvorgesetzten außer der ihm als solchem zustehenden Befugnis,
durch Ermahnungen, Warnungen und Zurechtweisungen die Untergebenen zu Erfüllung
der Pflicht zu bestimmen, auch das Recht zu, gegen die ihm untergeordneten Beamten
die Ordnungsstrafe des Verweises nach Art. 78 Abs. 1 und 2 des Beamtengesetzes wegen
Verfehlungen im Dienste selbst zu verhängen.
69.
(1) Die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen im einzelnen Falle richtet
sich, soweit in vorstehendem nicht ein anderes angeordnet ist, nach den Bestimmungen über
die Geschäftsabgrenzung und die Ausübung der Dienstaufsicht.
(2) Ist ein Beamter in einzelnen Dienstobliegenheiten auch Behörden eines anderen
Departements unterstellt, so dürfen diese eine Ordnungsstrafe gegen ihn erst nach An—
hörung der ordentlichen Dienstaufsichtsbehörde verfügen.
(3) Bei Verfehlungen oder Versäumnissen der Oberämter im Militärersatzgeschäft sind
zur Erkennung der Ordnungsstrafen die Kreisregierungen zuständig.
(4) Wenn die Disziplinarstrafgewalt der zunächst berufenen Aufsichtsbehörde nicht aus-
reicht, so hat an ihrer Stelle die nächsthöhere Aufsichtsbehörde einzuschreiten; an Stelle
des Vorstands eines Kollegiums tritt das Kollegium, an Stelle des Senats oder der
Kammer eines Gerichts das Plenum.
8 10.
Unberührt bleibt die Befugnis der Staatsminister oder Departementschefs, die Auf-
stellung einer Aushilfe auf Kosten von säumigen oder durch eigenes Verschulden in Ge-
schäftsrückstände geratenen Beamten auf Antrag oder nach Anhörung des betreffender
Kollegiums zu verfügen.