Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(0) Wird eine Bescheinigung für eine nach § 53 des Gesetzes nicht anrechenbare Krankheit 
verlangt, so sind in der Bescheinigung die die Anrechnung ausschließenden Umstände an- 
zugeben. 
G) Jede Bescheinigung ist mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde zu. 
versehen. 
Zu 3§ 180 des Gesetzes. 
83. 
"1) Wird der Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen 
Beitragsteil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den 
vollen Beitrag entrichtet hat. 
(2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, von diesen 
Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitragsteile des Versicherten entspricht. Für die 
Berechnung dieses Wertes sind die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Ortspreise 
maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, besteht nicht, 
wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen Anteil in bar erstattet. 
Zu § 194 des Gesetzes. 
84. 
Die Ausstellung der Versicherungskarten erfolgt durch die Ortsbehörden für die 
Arbeiterversicherung. Zuständig ist sowohl die Ortsbehörde des Beschäftigungsorts als 
auch diejenige des Wohn= oder Aufenthaltsorts und bei Versicherten, die die Versicherung 
im Ausland fortsetzen (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), jede von dem Versicherten angegangene 
Ortsbehörde. 
Zu § 242 des Gesetzes. 
85. 
Verweigert der Unternehmer eines unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Betriebs 
dem Vorsitzenden des Rentenausschusses die Einnahme des Augenscheins, so hat der 
Vorsitzende zunächst die Entscheidung des Bergamts darüber einzuholen, ob und in welcher 
Weise die Einnahme des Augenscheins von dem Unternehmer zu gestatten ist. Gegen die 
Entscheidung des Bergamts steht sowohl dem Vorsitzenden des Rentenausschusses als dem
	        
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