Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

2. 
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auf dem Gebiet der Verwaltung von Staatshoheitsrechten die in den 886 bis 8 
bezeichnete Tätigkeit. 
82. 
Hinsichtlich der Förderung von Gewerbe und Handel hat die Zentralstelle insbesondere 
folgende Aufgaben: 
1. 
Beratung der Staats= und Gemeindebehörden in wirtschaftlichen, sozialpolitischen 
und technischen Fragen, Vermittlung von Wünschen des Gewerbe= und Handels- 
standes und Beantragung von Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung 
bei den zuständigen Behörden; 
Fürsorge für die Ausbildung und Fortbildung der Handels= und Gewerbe- 
treibenden; 
. sonstige Einwirkung auf die wirtschaftliche und technische Hebung des Betriebs der 
Gewerbe und des Handels; 
Fürsorge für die Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel. 
83. 
Zur Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben liegt der Zentralstelle namentlich ob: 
1. 
J [ 
die Verfolgung der Vorgänge und Verhältnisse im wirtschaftlichen und sozialen 
Leben, sowie bei den öffentlichen Einrichtungen, die dem Gewerbe und Handel 
zu dienen bestimmt sind, insbesondere die Sammlung und Verarbeitung der für 
ihre Zwecke erforderlichen Statistik und Literatur; 
. die Veranstaltung von Veröffentlichungen, Vorträgen u. dergl.; 
die Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen u. dergl.; 
die Unterstützung von Lehrenden und Lernenden; 
die Veranstaltung von Unterrichtskursen u. dergl.; 
die Errichtung, Leitung und Unterhaltung besonderer Anstalten (§ 4); 
. die Errichtung, Leitung und Unterhaltung von Schulen (§ 5), soweit hierfür nicht 
besondere Behörden bestellt sind; 
.l die Einwirkung auf Gründung von gewerblichen Anstalten und Einrichtungen aller 
Art zur Förderung von Gewerbe und Handel und der darin Tätigen (z. B. gewerb-
	        
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