Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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vier Gruppen auf seinen Wahlzettel zu schreiben, als der Gruppe Vertreter im Verwaltungs- 
kollegium zukommen. 
(8) Die Bestimmung des § 42 Abs. 5 findet auf die Wahl aus den einzelnen Gruppen 
entsprechende Anwendung. 
(4) Die Wahl der Stellvertreter erfolgt in gleicher Weise. 
8 18. 
(1) Das Gesamtkollegium besteht aus: 
den in 8 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Mitgliedern des Verwaltungskollegiums 
neun Beiräten aus dem Kreise der Handelskammern (§8 19); 
vier Beiräten aus dem Kreise der Handwerkskammern (8§ 20) 
vier Beiräten aus dem Kreise der gewerblichen Lohnarbeiter (§8 21); 
bis zu vier weiteren Beiräten, die vom Ministerium des Innern berufen werden 
(6 200. 
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Gesamtkollegium. 
P 
8 19. 
(1) Die Handelskammer in Stuttgart wählt zwei Beiräte, die übrigen Handelskammern 
wählen je einen Beirat des Gesamtkollegiums. 
(2) Für jeden Beirat wird von der betreffenden Kammer ein Stellvertreter gewählt, der 
im Falle der Verhinderung des Beirats eintritt. 
(3) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung eines Beirats und seines Stellvertreters kann 
der Vorsitzende der Handelskammer ein beliebiges Mitglied der Kammer zur stimm- 
berechtigten Teilnahme an den Verhandlungen des Gesamtkollegiums für einzelne Sitzungen 
abordnen. 
(4) Als Beiräte und Stellvertreter von solchen können nur Mitglieder der wahlberechtigten 
Kammer gewählt werden. 
8 20. 
(1) Die Handwerkskammern wählen je einen Beirat. 
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
	        
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