Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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wählte mit der beabsichtigten Ungültigkeitserklärung nicht einverstanden, so entscheidet 
das Gesamtkollegium endgültig über die Gültigkeit der Wahl. 
(6) Dasselbe Verfahren findet entsprechende Anwendung, wenn es sich darum handelt, 
einen Beirat seiner Eigenschaft verlustig zu erklären. 
g 26. 
(1) Dem Ministerium des Innern steht zu, bis zu vier Beiräte auf den Antrag des Gesamt- 
kollegiums oder nach seiner vorgängigen Vernehmung zu berufen. 
(2) Die Berufung dieser Beiräte erfolgt in der Regel auf einen Zeitraum von sechs 
Jahren. 
827. 
Das Amt der Beiräte ist ein Ehrenamt. Eine Pflicht zu dessen Übernahme besteht 
nicht; auch ist ein Rücktritt während der Amtsdauer zulässig. 
g 28. 
Die Beiräte erhalten eine von dem Ministerium des Innern festzusetzende Ent- 
schädigung für den Aufwand, der ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen des Ver- 
waltungs= und des Gesamtkollegiums entsteht. 
III. Geschäftsbehandlung. 
g 29. 
Dem Gesamtkollegium kommt zu: 
1. die Beratung allgemeiner Anordnungen zur Pflege von Gewerbe und Handel, 
sowie die Begutachtung wichtigerer Organisations-, wirtschaftlicher und sozial— 
politischer Fragen; 
2. die Beratung von Anträgen der Handelskammern oder der Handwerkskammern, 
sowie einzelner Beiräte auf neue oder veränderte Einrichtungen und Vorschriften 
in Handels= und Gewerbeangelegenheiten; 
3. die Beratung des Etats der Zentralstelle und der ihr unterstellten Behörden, 
Anstalten und Schulen;
	        
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