215
4. die Verwilligung von Unterstützungen an einzelne Gewerbeunternehmungen oder
Gewerbetreibende, sofern sie den Betrag von 1000 K übersteigen;
5. die Beratung etwaiger außerhalb des Etats aufzustellender allgemeiner Grundsätze
über die Verwilligung von Unterstützungen;
6. die Verwaltung der gewerblichen Stiftungsfonds;
7. die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen zum Gesamtkollegium
und über den Verlust der Mitgliedschaft (§ 25 Abs. 5 und 0);
8. die Beratung sonstiger Gegenstände, die von dem Ministerium des Innern oder des
Kirchen= und Schulwesens oder dem Vorstand zur Beratung in dem Gesamt-
kollegium besonders bestimmt werden.
g 30.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtkollegiums sind den Mitgliedern
mindestens sechs Tage vorher unter Mitteilung der wichtigeren Beratungsgegenstände zu-
zusenden. Diese Frist kann nur im Falle besonderer Dringlichkeit abgekürzt werden.
831.
Das Gesamtkollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens 11 Beiräte und außer dem
Vorstand wenigstens 9 Mitglieder des Verwaltungskollegiums anwesend sind.
832.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist erforderlich, daß ihnen mehr als die Hälfte der An-
wesenden zustimmt.
9 33.
(#1) Wenn nicht namentliche Abstimmung von dem zuständigen Ministerium oder vom
Vorstand angeordnet oder von einem Mitglied beantragt worden ist, wird mit Erheben
der Arme abgestimmt und die Zahl der bejahenden und verneinenden Mitglieder durch
Abzählen ermittelt, falls nicht ohne weiteres widerspruchslose Annahme eines Antrags
festgestellt werden kann.
(2) Bei namentlichen Abstimmungen sind zuerst die Mitglieder des Verwaltungskollegiums
und sodann die Beiräte zur Stimmabgabe aufzurufen. In diesen Fällen ist in der Nieder-