Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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besondere des Etats der Zentralstelle und der ihr unterstellten Behörden, Anstalten 
und Schulen; 
. die Entscheidung über die Unterstützung von Gewerbetreibenden und Vereinen, 
soweit es sich nicht um Reiseunterstützungen handelt und soweit eine Unterstütz- 
ung von mehr als 100 .K in Frage kommt; 
die Verwilligung von Reiseunterstützungen, sofern sie den Betrag von 100 K über- 
steigen; 
die Anträge auf Anstellung oder Entlassung von Staatsdienern (Verfassungs- 
urkunde § 43) mit Ausnahme der Militäranwärter; 
. die Anstellung der nicht auf Lebenszeit zu ernennenden Beamten bei den der 
Zentralstelle unterstehenden Anstalten und Schulen, sowie bei den Eichämtern mit 
Ausnahme der Obereichmeister, ferner die Ausübung der den Anstellungsbehörden 
zukommenden Befugnisse gegenüber jenen Beamten; 
die Verhängung von Strafen wegen Ungehorsams oder Ungebühr auf Grund der 
Art. 2 bis 5 des Gesetzes vom 1 # ##sowie die Verhängung 
von Ordnungsstrafen gegen Staatsbeamte und Bedienstete, soweit hierzu nach 
den bestehenden Vorschriften nicht der Vorstand zuständig ist (Königliche Verord- 
nung vom 27. Juni 1912, Reg. Bl. S. 188); 
.Anordnungen und Entscheidungen, die das Verwaltungskollegium als höhere 
Verwaltungsbehörde gegenüber den Handwerkskammern zu treffen hat (§ 2 der 
Ministerialverfügung vom 31. Oktober 1899) 
.l die Entscheidung über Einsprachen gegen die Wahlen zu den Handelskammern 
und gegen die Feststellung ihrer Ergebnisse, sowie über Beschwerden gegen Be- 
scheide von Handelskammern, wodurch die Mitgliedschaft als erloschen erklärt wird 
(Art. 17 und 20 des Handelskammer-Gesetzes vom 30. Juli 1899, Reg. Bl. S. 579; 
andere, eine kollegiale Beratung erfordernde Gegenstände, die zur kollegialen 
Beratung im Verwaltungskollegium durch das zuständige Ministerium oder den 
Vorstand bestimmt werden.
	        
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