Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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besonders gebildete Bezirks= oder Ortsausschüsse treten, die aus mindestens drei Mit- 
gliedern bestehen, von denen eines ein Bauverständiger sein soll. Für den Eintritt 
in diese Ausschüsse kommen namentlich Vertreter der Bezirks= und Ortsausschüsse der 
Vereinigungen für Heimatschutz und die für das Landeskonservatorium aufsgestellten 
Bezirkspfleger in Betracht. Die Bestellung solcher besonderer Bezirks= und Ortsaus- 
schüsse und die Berufung ihrer einzelnen Mitglieder bedarf der Genehmigung des 
Oberamts, das zuvor den Denkmalrat zu hören hat. Wichtige Fälle der im Eingang 
dieses Absatzes bezeichneten Art sind aber sofort oder nach Beratung in den Bezirks- 
oder Ortsausschüssen dem Denkmalrat vorzulegen. 
§9 3. 
Der Denkmalrat hat das für das ganze Land bestehende Denkmalderzeichnis 
(Landesverzeichnis) zu führen. 
84. 
Die Eintragungen in das Denkmalverzeichnis (Landesverzeichnis) erfolgen auf 
Anordnung des Denkmalrats. Dem Oberamt, der Gemeindebehörde und dem für das 
Landeskonservatorium aufgestellten zuständigen Bezirkspfleger, sowie dem Verfügungs- 
berechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Die Besitzer von Baudenkmalen sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Fort- 
führung des Denkmalverzeichnisses insbesondere durch Auskunfterteilung mitzuwirken. 
Soll durch Ortsbausatzung der räumliche Umfang festgestellt werden, in dem die 
Umgebung der Baudenkmale unter den Denkmalschutz fällt, so ist zuvor der Denkmalrat 
zu hören. Auch ist ihm von der Genehmigung der Ortsbausatzung zur Anordnung 
des Eintrags in das Denkmalverzeichnis Kenntnis zu geben. Diese Vorschriften gelten 
auch für die Anderung und Aufhebung solcher Ortsbausatzungen. 
85. 
Als Bauwerke, die sich zur Aufnahme in das Denkmalverzeichnis eignen, kommen 
außer Gebäuden oder Teilen am Außeren von solchen, wie Vorhallen, Treppenvorbauten, 
Tür= und Toreingängen, auch Standbilder, Brücken, Brunnen, Grabdenkmäler und
	        
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