Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Die Wahlen sind schriftlich und geheim. 
(8) Gewählt ist, wer verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet zwischen denjenigen, auf die die höchste Stimmenzahl gefallen ist, 
das Los, das vom Vorstand gezogen wird. 
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 findet bei Listenwahlen auf sämtliche zu wählende 
Personen sinngemäß Anwendung. 
(5) Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so sind die an 
letzter Stelle stehenden überzähligen Namen bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. 
(6) Die Wahlen können mittels Zurufs erfolgen, wenn dem von niemand widersprochen 
wird. 
g 43. 
(0) Der Vorstand führt im Verwaltungs- und Gesamtkollegium den Vorsitz. 
(2) Er hat in beiden Kollegien nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abzugeben. 
(3) In Fällen, in denen nach seiner Überzeugung ein Beschluß bestehenden Gesetzen oder 
Verordnungen zuwiderläuft, oder in denen er von dem Vollzug Nachteile befürchtet, ist 
er berechtigt und verpflichtet, unter Bemerkung in der Niederschrift über die Verhandlung 
die Entscheidung des zuständigen Ministeriums einzuholen. Von dieser ist dem Kollegium 
in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 
(4) Dem Vorstand liegt der Vollzug der gefaßten Beschlüsse ob. 
8 44. 
(0) Auch außerhalb der Sitzung kommt dem Vorstand die gesamte Geschäftsleitung zu. 
(2) Soweit keine kollegiale Beratung und Beschlußfassung erfolgt (88 29 und 36), werden 
die Geschäfte vom Vorstand allein oder mit Zuziehung der Berichterstatter erledigt. 
8 46. 
(1) Die Verwaltung der sämtlichen Anstalten der Zentralstelle (§ 4) steht unter der 
unmittelbaren Aufsicht des Vorstands. 
(2) Die Anschaffungen für diese Anstalten werden von dem Vorstand, soweit möglich 
nach Rücksprache mit dem Berichterstatter für die Anstalt, angeordnet, sofern nicht der
	        
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