Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Vorstand einem Mitglied der Zentralstelle oder einem Beamten der Anstalt besondere 
Vollmacht zu Anschaffungen auf auswärtigen Plätzen erteilt hat. 
g 46. 
1 Die Verwendung des der Zentralstelle beigegebenen Personals, insbesondere bei der 
Kanzlei und den Anstalten, regelt der Vorstand unmittelbar, soweit er nicht einen Beamten 
oder Anstaltsvorstand damit beauftragt hat. 
(2) Namentlich ordnet der Vorstand an, in welcher Weise vom Personal der Zentralstelle 
die Kanzleigeschäfte des Gewerbe-Oberschulrats zu besorgen sind. 
§ 47. 
Der Vorstand ist befugt, vorbereitende Untersuchungen anstellen zu lassen und Vor- 
beratungen durch Kommissionen anzuordnen, und hierzu teils Mitglieder und Beiräte der 
Zentralstelle, teils andere Sachverständige zu berufen. 
g 48. 
Die Zentralstelle kann in Gegenständen ihres Geschäftskreises auch außerhalb Württem- 
bergs Nachforschungen und Erkundigungen einziehen und zu diesem Zwecke mit aus- 
wärtigen Behörden in unmittelbare Verbindung treten, auch, wo dies nicht angemessen 
erscheint, mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums durch einzelne ihrer Mitglieder 
Erhebungen an Ort und Stelle eintreten lassen. 
8 49. 
Gegenstände, die zugleich in den Geschäftskreis der Zentralstelle für die Landwirt- 
schaft eingreifen, können durch Abgeordnete beider Stellen vorberaten und durch voll- 
ständigen Zusammentritt beider Kollegien behandelt werden. 
9 50. 
Soweit für die Kollegialverhandlungen, die Erledigung der Geschäfte im Bureau und 
die Kanzleigeschäfte keine besonderen Vorschriften gegeben sind, kommen die hierüber 
für die Kreisregierungen erteilten Bestimmungen zur Anwendung. 
Stuttgart, den 28. Juni 1912. 
Pischek. Fleischhauer. 
 
	        
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