Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordentlichen 
Dienst treten hinzu: bei dem Departement des Innern in Etatskapitel 43 Titel 2c „Ge- 
währung von Zulagen an die Vorstände, Hausväter, Lehrer und Lehrerinnen der Rettungs- 
und verwandten Anstalten“ für das Etatsjahr 19112 32 625 M. 
Dieser Betrag ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen 
möglich wird, aus dem Betriebs- und Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen. 
Gegeben Bebenhausen, den 5. Juli 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesetz, 
betreffend Anderung der Nr. 94 des Sportellarifs. Vom 8. Juli 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
In der Tarifnummer 94 — Wirtschaften — des dem Allgemeinen Sportelgesetz vom 
16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) angeschlossenen Sporteltarifs erhält die Ziff. I folgende 
Fassung: 
I. Wirtschaftserlaubnissporteln: 
1. für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft, 
sofern keine der folgenden Ziffern zutrifft,
	        
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