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Art. 16.
(1) Dos gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Wirksamkeit.
(2) Aufgehoben werden die Art. 1 bis 3 und 6 bis 51 des Volksschullehrergesetzes vom
8. August 1907 (Reg. Bl. S. 322), die Art. 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 des Volksschul-
lehrereinkommengesetzes vom gleichen Tag (Reg. Bl. S. 338) sowie die Art. XIII und
XVII Abs. 3 des Gesetzes vom 17. August 1909, betreffend die Abänderung einiger Bestim-
mungen der Gesetze über das Volksschulwesen (Reg. Bl. S. 161), ferner die Art. 46 Abf. 3,
Art. 52 und 53 des Volksschulgesetzes vom 17. August 1909 (Reg. Bl. S. 177) und der
Art. 121 des Beamtengesetzes vom n Art. 1 Abs. 1 des letztge-
nannten Gesetzes werden die Worte „, sowie der Volksschullehrer“ gestrichen,
dagegen wird diesem Absatz folgender weiterer Satz angefügt: „(Für die Volksschullehrer
vergl. auch die Bestimmungen des Lehrergesetzes vom 10. Juli 1912, Reg. Bl. S. 235)7.
(3) Irn denjenigen Gemeinden, in denen die Einrechnung des nach Art. 43 des Volksschul-
gesetzes den ständigen Lehrern und Lehrerinnen zukommenden Anteils an den Gemeinde-
nutzungen in den Gehalt bis zum 1. April 1911 unterblieben war, ist dieser Anteil neben dem
Gehalt insolange und insoweit fortzureichen, als andernfalls die in Art. 12 Abs. 1 des
Lehrerbesoldungsgesetzes vom 14. August 1911 (Reg.Bl. S. 502) gewährleistete Mindest-
aufbesserung des Lehrers oder der Lehrerin beeinträchtigt würde.
() Bei der Bekanntmachung des neuen Textes des Beamtengesetzes (vergl. Art. X Abs. 3
des Gesetzes vom 23. Juli 1910, betreffend weitere Anderungen des Beamtengesetzes vom
28. Juni 1876) sind auch die in Abs. 2 bezeichneten Anderungen dieses Gesetzes zu berück-
sichtigen.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, 10. Juli 1912.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.