Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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ledigung übergehen. Die Anstellung des Beamten erfolgt gemäß Art. 103 der Gemeinde- 
ordnung auf unbestimmte Zeit. 
(2) Mehrere benachbarte Gemeinden können mit Genehmigung des Oberversicherungs- 
amts zu diesem Zweck einen besonderen Beamten gemeinsam anstellen, wenn dadurch die 
ordnungsmäßige Besorgung der Geschäfte nicht gefährdet oder die Interessen der Beteiligten 
nicht beeinträchtigt werden. 
(3) Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts können dem besonderen Beamten auch 
die Geschäfte der Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Rückstände übertragen werden. 
Art. 2. 
Wenn eine Gemeinde sich weigert, einen besonderen Beamten anzustellen, obwohl 
der Umfang der in Art. 1 genannten Geschäfte dies erfordert oder der Ortsvorsteher sie 
selbst nicht besorgen kann, kann das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Anstellung 
eines solchen Beamten anordnen. 
Art. 3. 
Die Beitreibung der Rückstände (Reichsversicherungsordnung § 28) erfolgt unter ent- 
sprechender Anwendung der Art. 10 bis 13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 202). Die Er- 
teilung des Zahlungsbefehls sowie die Verfügung der Zwangsvollstreckung kommt dem 
Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk Vollstreckungshandlungen vor- 
zunehmen sind. In dem Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen die Auflage zu machen, 
innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Zahlung der schuldigen Rückstände oder, 
wenn die Zahlungspflicht bestritten wird und eine endgültige Entscheidung oder eine Ver- 
pflichtung zur vorläufigen Zahlung nicht vorliegt, die Anrufung der zur Entscheidung zu- 
ständigen Stelle nachzuweisen. 
Art. 4. 
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen des Oberversicherungs- 
amts, soweit sie nicht als endgültige bezeichnet sind, ist binnen einem Monat nach Eröffnung 
Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, das endgültig entscheidet.
	        
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