Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zweiter Abschnitt. 
Krankenversicherung. 
Zu § 227 der Reichsversicherungsordnung. 
Art. 5. 
Neben den allgemeinen Ortskrankenkassen werden Landkrankenkassen nicht errichtet. 
Dritter Abschnitt. 
Tandwirtschaftliche Unfallversicherung. 
I. Allgemeines. 
Zu 88 942 und 943 der Reichsversicherungsordnung. 
Art. 6. 
(1) Der Unternehmer eines der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden 
Betriebs hat seinen in diesem Betriebe beschäftigten Angehörigen, die bei einer versicherten 
Tätigkeit einen Unfall erleiden, während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall, 
unbeschadet bestehender weitergehender Verpflichtungen, Krankenhilfe in dem in 8 942 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Umfang zu gewähren, wofern dieselben nicht 
auf Grund der Krankenversicherung Anspruch auf gleiche Fürsorge haben oder nach § 418 
der Reichsversicherungsordnung von der Versicherungspflicht befreit sind. 
(2 Als Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen: Verwandte und Verschwägerte 
auf= und absteigender Linie, Ehegatten und Geschwister, ferner die durch Annahme an 
Kindesstatt verbundenen Personen, sowie Pflegeeltern und -Kinder. 
(8) Die Leistungen der Unternehmer nach Abs. 1 gelten als Leistungen der Krankenver- 
sicherung im Sinne des § 1551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung. 
Zu § 1034 der Reichsversicherungsordnung. 
Art. 7. 
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung er- 
streckt sich auch auf die Unternehmer einschließlich der Ehegatten.
	        
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