Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 18. 
Solange und soweit die Wahl der Genossenschaftsorgane nicht zustande kommt oder 
die Organe sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, besorgt sie auf Kosten der Genossen- 
schaft das Oberversicherungsamt selbst oder durch Beauftragte. 
III. Angestellte. 
Art. 19. 
Auf die Angestellten findet der § 978 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des nach den 88 700, 701, 703 und 705 der 
Reichsversicherungsordnung zuständigen Reichsversicherungsamts das Oberwersicherungs- 
amt tritt. Dieses entscheidet, vorbehaltlich des 8 705 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung, endgültig. Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, ihren Angestellten 
den Beitritt zur Pensionskasse für Körperschaftsbeamte zu gestatten. 
IV. Teilung und Zusammenlegung der Last. 
Art. 20. 
Hinsichtlich der Verteilung der Last auf Sektionen, sowie hinsichtlich der gemeinsamen 
Tragung der Last durch mehrere Berufsgenossenschaften finden die §§ 980 bis 982 der 
Reichsversicherungsordnung entsprechende Anwendung. Handelt es sich hiebei um eine 
Vereinbarung ausschließlich zwischen württembergischen landwirtschaftlichen Berufsge- 
nossenschaften, so tritt an die Stelle des Reichsversicherungsamts das Oberversicherungsamt. 
V. Umlegung der Beiträge. 
1. Allgemeines. 
Art. 21. 
(0) Die Umlegung der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften erfolgt nach Umlage— 
kapitalen. Diese bestehen aus den Grundsteuerkapitalen derjenigen Grundstücke, auf 
welche sich die bei den Berufsgenossenschaften versicherten Betriebe erstrecken (Art. 22), 
und für diejenigen umlagepflichtigen Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche
	        
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