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Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, aus den zu diesem Zweck für sie in Höhe ihres
durchschnittlichen jährlichen Reinertrags besonders einzuschätzenden Beträgen (Art. 24
und 25). Hiebei sind Betriebsteile und Nebenbetriebe, die gemäß §8 916, 918 und 919
der Reichsversicherungsordnung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen,
nur insoweit zu besonderen Beiträgen heranzuziehen, als dies die Satzung bestimmt (zu
vergl. Art. 12 Nr. 7 und Art. 25).
(2) Die Satzung kann die Einführung von Gefahrklassen für die nicht zur Grundsteuer
veranlagten Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe anordnen (Art. 37 ff.).
2. Umlegung der Beiträge ohne Gefahrklassen.
Art. 22.
Der Umlegung der Beiträge sind die nach dem Gesetze vom #Vbetreffend
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, (Reg. Bl. 1903 S. 344) sowie dem Gesetze vom
8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften,
(Reg. Bl. S. 397) festgestellten Grundkataster zu Grunde zu legen. Den Grundsteuer-
kapitalen stehen die Steuerkapitale der Gefälle (Art. 1 Nr. 1b des erstgenannten Gesetzes)
gleich, die zu einem versicherten Betriebe gehören.
Art. 23.
Entfällt auf einen Unternehmer für seine zu der Berufsgenossenschaft gehörenden
Betriebe ein Gesamtumlagekapital von mindestens 400 000 ./5, so kann ihm durch die
Satzung eine besondere Vertretung in der Genossenschaftsversammlung sowie auch im
Vorstand eingeräumt werden.
Art. 24.
(0) Für die Erhebung der Beiträge gilt als Betriebsunternehmer, wer zur Bezahlung der
Grundsteuer für die zum versicherungspflichtigen Betrieb gehörenden Grundstücke ver—
pflichtet ist, soweit er nicht bis spätestens 1. April desjenigen Geschäftsjahres (8 164 der
Reichsversicherungsordnung), für das die Umlegung der Beiträge erfolgt, eine andere
Person als Betriebsunternehmer nachweist und ihre Heranziehung zu dem sie treffenden
Beitrag beantragt.
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