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Gemeindebehörde zu eröffnen. Gegen die Einschätzung ist Beschwerde an das Versicherungs-
amt (Beschlußausschuß) und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an das Ober-
versicherungsamt (Beschlußkammer) zulässig; die weitere Beschwerde kann auch von dem
Genossenschaftsvorstand eingelegt werden. Die Entscheidung des Oberversicherungsamts
ist endgültig. Die Beschwerden müssen je binnen zwei Wochen nach Eröffnung des ange-
sochtenen Bescheids bei der Gemeindebehörde oder dem Versicherungsamt angebracht
werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 26.
Grundstücke eines einer württembergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
angehörenden Betriebs, die außerhalb der Landesgrenze liegen, sind bei der Berechnung
der Beiträge verhältnismäßig zu berücksichtigen. Zu diesem Behufe sind sie zu Umlage-
kapitalen besonders einzuschätzen. Auf die Einschätzung finden die Bestimmungen des
Art. 25 entsprechende Anwendung.
Art. 27.
() Für versicherte Betriebsbeamte und Facharbeiter, sowie für die durch den Betriebs-
unternehmer nach §9929 Nr. 1 in Verbindung mit § 552 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungs-
ordnung Versicherten werden Zuschläge zu den Umlagekapitalen allgemein festgesetzt.
Sie können für die einzelnen Arten der Versicherten sowie für die einzelnen Berufszweige
verschieden bemessen werden. Solche Zuschläge können auch für die gemäß §§ 920 und 921
der Reichsversicherungsordnung versicherten Tätigkeiten festgesetzt werden.
() Das Nähere hat die Satzung zu bestimmen. Sie hat auch die Anmeldung zu ordnen.
Art. 28.
(1) Für die Umlegung der Beiträge sind die Steuerkapitale maßgebend, die auf den
1. Januar des Jahres, für das die Umlegung erfolgt, in die Steuerbücher eingetragen
sind, in den Fällen der Art. 25 und 26 die durch besondere Einschätzung festgestellten
Umlagekapitale.
* Der Beitrag für das ganze Jahr ist, vorbehaltlich des Art. 24, von demjenigen einzu-
ziehen, welcher an dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Zahlung der Beiträge ver-