Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(3) Mehrere Gemeinden oder Teilgemeinden können sich zur gemeinsamen Haltung 
der für sie erforderlichen Eber oder Ziegenböcke vereinigen. 
() Die Erlassung von Anordnungen zur Vollziehung vorstehender Bestimmungen steht 
dem Bezirksrat zu. 
Art. 2. 
(1) Gemeinden oder Teilgemeinden, die nach Art. 1 zur Eber= oder Ziegenbockhaltung nicht 
verpflichtet sind, können vom Bezirksrat nach Anhörung des Ausschusses des landwirt- 
schaftlichen Bezirksvereins zu gemeinsamer Aufstellung der männlichen Zuchttiere ver- 
pflichtet werden, wenn von dieser Maßnahme eine zweckmäßige Eber= und Ziegenbock- 
haltung zu erwarten ist. 
(2) Unter der gleichen Voraussetzung können solche Gemeinden und Teilgemeinden vom 
Bezirksrat nach Anhörung des Ausschusses des landwirtschaftlichen Bezirksvereins an 
Gemeinden oder Teilgemeinden angeschlossen werden, die nach Art. 1 zur Eber= oder 
Ziegenbockhaltung verpflichtet sind. 
G) Der Beschluß des Bezirksrats hat sich in beiden Fällen auch auf die Verteilung der 
Kosten zu erstrecken. 
Art. 3. 
(0) Die Gemeinden können der ihnen nach Art. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung 
genügen entweder 
1. durch Haltung der Eber und Ziegenböcke in eigener Verwaltung, oder 
2. durch Vergebung der Fütterung und Pflege der auf ihre Kosten angeschafften 
und in ihrem Eigentum verbleibenden Zuchttiere an vertragsmäßig aufgestellte Eber= und 
Ziegenbockhalter, oder 
3. durch vertragsmäßige Vergebung der Zuchttierhaltung an Zuchtvereine oder an 
Eber= und Ziegenbockhalter, von denen die Tiere angeschafft und unterhalten werden. 
(2) Die nach Nr. 2 und 3 abzuschließenden Verträge bedürfen der Genehmigung des 
Bezirksrats.
	        
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