Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 4. 
(0) Die Entschädigung in den Fällen des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist so zu bemessen, 
daß sie einen Ersatz des den Eber= und Ziegenbockhaltern bei ordnungsmäßiger Erfüllung 
ihrer Verpflichtungen erwachsenden Aufwandes an Mühe und Kosten bietet. 
(2) Die Vergebung der Eber= und der Ziegenbockhaltung im Abstreich ist verboten. 
* Der Vertrag mit dem Eber= und dem Ziegenbockhalter ist auf mindestens drei Jahre 
abzuschließen. In dem Vertrag ist der Gemeinde das Recht vorzubehalten, ihn mit sofortiger 
Wirkung aufzulösen, wenn der Eber= oder Ziegenbockhalter die übernommenen Ver- 
pflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt. 
(9) Der Abschluß von Verträgen mit einer Mehrzahl von Eber= und Ziegenbockhaltern 
kann von dem Bezirksrat für Gemeinden und Teilgemeinden, in denen eine erhebliche 
Anzahl von Viehbesitzern in Parzellen zerstreut oder in weit auseinanderliegenden Teilen 
eines geschlossenen Ortes wohnt, zugelassen werden. 
Art. 5. 
(1) Beschwerden Einzelner gegen Aufhebung einer Gemeinde-Eber- und Ziegenbock— 
haltung (Gemeindeordnung Art. 196 Abs. 1) sind vom Bezirksrat zu entscheiden. 
(2) Ein Sportelansatz findet nicht statt. 
Art. 6. 
Die Einführung oder Erhöhung von Sprunggeldern bedarf der Genehmigung des 
Bezirksrats. 
Art. 7. 
(1) Gegen die Verfügungen, die vom Bezirksrat in den Fällen der Art. 1 bis 4 und 6 
getroffen werden, steht der Gemeinde die Beschwerde an die Kreisregierung zu, die end- 
gültig entscheidet. 
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung beim 
Oberamt oder bei der eröffnenden Behörde oder bei der Kreisregierung angebracht werden. 
(8) Die Versäumung der Frist bewirkt den Verlust des Beschwerderechts.
	        
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