Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 8. 
#) Die Sprungplätze müssen gegen den Zutritt Unberufener sowie gegen den Einblick 
von außen abgeschlossen sein. 
(2) An einem dieser Vorschrift nicht entsprechenden Orte ist die Zulassung zur Deckung 
nicht gestattet. 
Art. 9. 
Zum Decken fremder Tiere dürfen nur solche Eber und Ziegenböcke verwendet werden, 
für die ein Zulassungsschein erteilt ist. 
Art. 10. 
(1) Zulassungsscheine dürfen nur für solche Eber und Ziegenböcke erteilt werden, die 
hinsichtlich ihrer Körperbeschaffenheit und Entwicklung, ihres Alters, sowie ihres Ge- 
sundheits= und Ernährungszustandes zur Zucht geeignet erscheinen und außerdem der in 
der Gemeinde maßgebenden Zuchtrichtung entsprechen. 
(6) Die Entscheidung, ob die bestehende Zuchtrichtung eine Anderung erfahren soll, 
trifft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinderat nach An- 
hörung der Schaubehörde (Art. 12) und des in der Gemeinde etwa bestehenden Zucht- 
vereins. 
Artl. 11. 
(1) Die Zulassungsscheine gelten für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Eber= und 
Ziegenbockschau (Art. 13 Abs. 1) und, abgesehen von dem Fall des Art. 14 Abs. 1, für das 
ganze Landesgebiet. 
(2) Sie können von der Schaubehörde zurückgenommen werden, wenn die Zuchttiere, 
für die sie ausgestellt sind, zur Zucht untauglich geworden sind oder nachträglich in einer 
Gemeinde mit anderer Zuchtrichtung aufgestellt werden. 
(68) Die Zurücknahme der im Falle des Art. 14 Abs. 1 ausgestellten Zulassungsscheine 
kann von dem aufgestellten Sachverständigen vor der nächsten ordentlichen Schau er— 
folgen, wenn die Zuchttiere, für die sie ausgestellt sind, zur Zucht untauglich geworden 
sind.
	        
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