Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Über Anträge auf Erteilung von Zulassungsscheinen, die nach Vornahme der ordent- 
lichen Eber= und Ziegenbockschau für das ganze Landesgebiet nachgesucht werden, entscheidet 
der Vorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied der Schaubehörde. 
(8) Geht der Antrag im Fall des Abs. 2 nicht von einer Gemeindebehörde aus, so hat der 
Antragsteller vor der Vornahme der Schau den Betrag der ihm nach Art. 16 zur Last 
fallenden Kosten bei dem Ortsvorsteher zu hinterlegen. 
Art. 15. 
(0) Gegen die Versagung oder Zurücknahme des Zulassungsscheines durch den vom 
Gemeinderat aufgestellten Sachverständigen ist Beschwerde an die Schaubehörde, im Falle 
der Versagung oder Zurücknahme des Zulassungsscheines durch die Schaubehörde an die 
auf Grund des Art. 13 des Farrenhaltungsgesetzes bestellte Oberschaubehörde zulässig. 
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach der Eröffnung der Entscheidung beim 
Oberamt oder bei der eröffnenden Behörde mündlich zu Protokoll oder schriftlich ange- 
bracht werden. Die Versäumung der Frist bewirkt den Verlust des Beschwerderechts. 
Ist die Beschwerde nicht vom Gemeinderat eingelegt, so hat der Beschwerdeführer bei ihrer 
Einlegung oder binnen einer vom Oberamt zu bestimmenden Frist für die durch das 
Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten einen angemessenen Betrag zu hinterlegen. 
Erfolgt diese Hinterlegung nicht oder erscheint die angebrachte Beschwerde sonst ohne 
weiteres als unstatthaft, so ist sie von dem Oberamt zurückzuweisen, andernfalls aber dem 
Vorsitzenden der Schaubehörde oder der Oberschaubehörde zu übergeben. 
G) Die von der Schaubehörde oder der Oberschaubehörde in voller Besetzung zu treffende 
Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist endgültig. Ein Sportelansatz findet 
nicht statt. 
Art. 16. 
() Im Falle des Art. 13 Abs. 3 hat die Gemeinde die entstandenen Kosten zu tragen. 
(2) Die Kosten einer im Falle des Art. 14 Abs. 2 vorzunehmenden Schau fallen dem 
Antragsteller zur Last. Ist jedoch der Antragsteller Gemeindeeberhalter oder Gemeinde-
	        
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