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Gesetz,
betreffend die Dienstverhältnisse der Gberamtsärzte (Oberamtsarztgeset). Vom 10. Juli 1912.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt:
Art. 1.
0) Zur Besorgung der auf dem Gebiete der staatlichen Verwaltung innerhalb des Ober-
amtsbezirks anfallenden medizinaltechnischen Geschäfte, sowie zur Beratung und Unter—
stützung des Oberamts auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ist der Oberamtsarzt
berufen.
(2) Hat eine Gemeinde einen Arzt im Hauptamt als Gemeindebeamten für das öffent-
liche Gesundheitswesen oder für einzelne Teile desselben angestellt, so können demselben
auf Antrag der Gemeindeverwaltung bestimmte Geschäfte, die sonst dem Oberamtsarzt
zukommen, vom Ministerium des Innern übertragen werden. Dem Antrag der Gemeinde
soll stattgegeben werden, wenn der Gemeindearzt den für die Anstellung als Oberamtsarzt
geltenden Anforderungen entspricht und wenn keine erheblichen Gründe gegen die Über—
tragung vorliegen.
(83) Der Oberamtsarzt ist verpflichtet, die Gemeindebehörden auf dem Gebiete des öffent—
lichen Gesundheitswesens auf Verlangen zu beraten und zu unterstützen.
Art. 2.
1) Der Oberamtsarzt hat die Durchführung der Gesetze und behördlichen Anordnungen
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu überwachen, die gesundheitlichen Verhältnisse
seines Amtsbezirks, sowie die diese Verhältnisse beeinflussenden Gewohnheiten und Ge-
bräuche, Einrichtungen, Anstalten und Betriebe zu beobachten, auf die Bevölkerung auf-
klärend und belehrend einzuwirken, auch erforderlichenfalls zum Zweck der Abstellung ge-
fundener Mißstände oder Mängel die geeigneten Anträge bei den zuständigen Behörden
zu stellen.