Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Besichtigungen, Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen, die nicht auf Fest- 
stellung des Tatbestands einer strafbaren Handlung, sondern auf Ermittelung des körper- 
lichen oder geistigen Zustands einer Person sich beziehen, soweit dieser für die Vorladung 
oder Vorführung zu einem Termin, sowie für die Verbringung zur Untersuchungshaft oder 
zum Strafvollzug in Frage kommt. 
2) Für alle nicht unter Abs.1 fallenden gerichtsärztlichen Verrichtungen und von zahlungs- 
fähigen Gefangenen für die ärztliche Behandlung nach Art. 4 Nr. 2 erhält der Oberamts- 
arzt die in der Medizinaltaxe festgesetzten Gebühren. Die daselbst bestimmten Gebühren 
stehen ihm auch für das Anwohnen bei Verhandlungen vor amtlichen Stellen als Sach- 
verständiger, für die Vornahme der polizeilich angeordneten Leichenbesichtigungen und 
Leichenöffnungen, für die Begutachtung der auf polizeiliche Anordnung in eine Irrenanstalt 
einzuweisenden Geisteskranken, sowie für die Ausstellung der in Art. 4 Nr. 3 bis 5 und Nr. 8 
erwähnten Zeugnisse usw. und für die in Art. 4 Nr. 6 bezeichneten Verrichtungen zu. 
(3) Für die ärztliche Behandlung der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an 
den gerichtlichen Gefängnissen, sowie für die Wahrnehmung des ärztlichen Dienstes beim 
Ersatzgeschäft wird dem Oberamtsarzt aus der Staatskasse eine Vergütung gewährt. 
Art. 7. 
(0) Die Gehalte, wie auch, soweit nicht Verpflichtungen Anderer bestehen, etwaige 
Zulagen und die Nebenbezüge werden den Oberamtsärzten aus der Staatskasse bezahlt. 
Wenn ein anderer Arzt als Gerichts-, Impf= oder Schularzt staatlich bestellt ist, erhält 
auch dieser seine Belohnung aus der Staatskasse; soweit die Belohnung in Gebühren 
besteht, finden die für die Oberamtsärzte geltenden Bestimmungen entsprechende An- 
wendung. 
(2) Die bisher von den Amtskörperschaften, Gemeinden und Stiftungen oder sonst 
aus öffentlichen Kassen zu dem Diensteinkommen der Oberamtsärzte geleisteten Beiträge 
kommen in Wegfall. 
(8) Die Gemeinden sind, soweit nicht im Verordnungsweg für gewisse Arten von Schulen 
Ausnahmen zugelassen werden, verpflichtet, für jedes der Aufsicht des staatlichen Schul-
	        
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