Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2 Dem Medizinalkollegium kommt hiebei in den im Verordnungswege zu bezeichnenden 
Fällen die Wahrnehmung der der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben und die 
Stellung der höheren Polizeibehörde zu, der die Oberämter unmittelbar untergeordnet sind. 
(8) Die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Polizeibehörden geschieht durch das 
Ministerium des Innern. 
"(0 Das Ministerium des Innern kann zur Leitung des Verfahrens bei Bekämpfung der 
Viehseuchen in einzelnen Fällen besondere Kommissare bestellen und ihnen bestimmte, 
sonst den Polizeibehörden obliegende Aufgaben zuweisen. 
Art. 2. 
1) Gegen die zur Bekämpfung der Viehseuchen ergangenen Anordnungen der dem 
Ministerium unterstellten Polizeibehörden oder des bestellten Kommissars steht den davon 
Betroffenen einmalige Beschwerde im Verwaltungswege zu. 
2) Inwieweit der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bestimmt sich nach der 
Vorschrift des § 80 des Reichsgesetzes. 
Q In Beschwerdefällen ist das Medizinalkollegium gegenüber dem Oberamt nächst- 
höhere Aufsichtsbehörde. 
II. Entschädigung für VBiehverluste. 
Art. 3. 
Außer in den Fällen des § 66 des Reichsgesetzes wird nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes Entschädigung gewährt: 
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand gefallen sind, oder an denen 
nach dem Tode diese Krankheit festgestellt worden ist; 
2. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die getötet worden oder gefallen 
sind und deren Kadaver wegen Verdachts des Milzbrands nach § 34 des Reichs- 
gesetzes sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt 
werden müssen; 
3. für Rinder, die an Maul= und Klauenseuche gefallen sind. 
Als an dieser Seuche gefallen gelten auch solche Tiere, bei denen neben der
	        
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