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Maul= und Klauenseuche noch eine andere ihrer Art oder dem Grade nach nicht
unheilbare und nicht unbedingt tödliche Krankheit vorhanden war;
4. für Rinder, die während des Herrschens der Maul= und Klauenseuche unter dem
Viehbestand des Gehöfts oder innerhalb vier Wochen, nachdem die Seuche in dem
Gehöft für erloschen erklärt ist, an einer Nachkrankheit der Maul= und Klauen-
seuche verenden oder wegen einer Nachkrankheit als voraussichtlich unheilbar
auf Antrag des Besitzers mit Genehmigung der Polizeibehörde geschlachtet
werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß die Todesursache außer Zu-
sammenhang mit der Maul= und Klauenseuche steht;
5. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die an Tollwut gefallen sind
oder an denen nach dem Tode Tollwut festgestellt worden ist.
Art. 4.
(1) In den Fällen des Art. 3 Nr. 1 bis 5 wird der Entschädigung der gemeine Wert des
Tieres zugrunde gelegt, und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwert, den das Tier dadurch
erlitten hat, daß es von der Krankheit ergriffen worden ist.
() Die Entschädigung beträgt in den Fällen des Art. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 vier Fünftel,
in den Fällen des Art. 3 Nr. 4 drei Fünftel des nach Abs. 1 berechneten gemeinen Wertes
mit der Maßgabe, daß auf die zu leistende Entschädigung die aus Privatverträgen zahlbare
Versicherungssumme zu den gleichen Bruchteilen und der Wert derjenigen Teile des Tieres,
die dem Besitzer gemäß den polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, zum vollen
Betrage anzurechnen sind.
w) Für an Maul= und Klauenseuche gefallene Kälber im Alter von weniger als sechs
Wochen (vergl. Art. 3 Nr. 3) wird als Entschädigung ein durch das Ministerium des Innern
allgemein festzusetzender, aber nach Wertunterschieden der Tiere abzustufender Betrag
gewährt, an dem außer vier Fünfteln der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs-
summe ein weiterer Abzug nicht stattfindet.
Art. 5.
Die Entschädigung wird sowohl in den Fällen des § 66 des Reichsgesetzes als in denen
des Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes versagt: