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1. für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht-
häuser aufgestellte Schlachtvieh;
2. für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (88 12, 36, 39, 40
des Reichsgesetzes).
Art. 6.
In den Fällen des Art. 3 Nr. 1 bis 5 wird eine Entschädigung weiter nicht gewährt:
1. für Tiere, die dem Reiche, einem deutschen Bundesstaate oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für Tiere, die mit der Krankheit behaftet oder in den letzten vierzehn Tagen, im
Falle des Art. 3 Nr. 4 in den letzten achtzig Tagen, vor der Feststellung des Krank-
heitszustands in das Landesgebiet eingeführt sind, es sei denn, daß in diesen letzteren
Fällen der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung
stattgefunden hat, oder im Falle des Art. 3 Nr. 2, daß sie erst nach der Einführung
in das Landesgebiet der Ansteckung ausgesetzt waren.
Art. 7.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt in den Fällen des Art. 3 Nr. 1 bis 5 weg:
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere ange-
hören, oder der mit der Aufsicht über die Tiere an Stelle des Besitzers Beauftragte
vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 9, 10 des Reichsgesetzes zuwider
die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden,
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert, es
sei denn, daß die Anzeige von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht
worden ist;
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Krankheit behaftet gekauft oder durch
ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von der Krankheit
beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte.
Ist ein unter diesen Umständen erworbenes Tier zur Zeit der Erwerbung mit
Maul= und Klauenseuche oder Nachkrankheiten (Art. 3 Nr. 4) behaftet gewesen und