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hierauf mit anderen Tieren desselben Besitzers in eine Berührung gebracht worden,
die geeignet war, die Ansteckung zu vermitteln, so wird auch für diese anderen
Tiere, wenn sie an der Seuche oder infolge von Nachkrankheiten (Art. 3 Nr. 4)
fallen oder wegen Nachkrankheiten mit polizeilicher Genehmigung getötet werden,
eine Entschädigung nicht gewährt, wofern nicht die Tiere nachweisbar schon zur
Zeit der Erwerbung des ersterwähnten Tieres mit der Seuche oder mit Nach-
krankheiten im Sinne des Art. 3 Nr. 4 behaftet waren;
3. im Falle des § 25 des Reichsgesetzes, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter
die Nichtbefolgung oder Übertretung der angeordneten Schutzmaßregeln zur Ab-
wehr der Seuchengefahr zur Last fällt;
4. wenn im Falle des Art. 3 Nr. 3 vor Feststellung des Krankheitszustands eine Off-
nung des Kadavers stattgefunden hat oder in den Fällen des Art. 3 Nr. 3 und 4
vor dieser Feststellung Teile des Kadavers entfernt worden sind.
Art. 8.
1) Die nach § 66 des Reichsgesetzes und nach Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes zu
leistenden Entschädigungen werden aus Staatsmitteln bestritten:
1. für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Rinder, die auf polizeiliche Anordnung
getötet worden sind,
a) in vollem Umfange, wenn die Tiere nicht mit der Seuche behaftet waren, derent-
wegen die Tötung angeordnet worden ist,
b) zur Hälfte, wenn sie mit Maul= und Klauenseuche behaftet waren,
O zu einem Drittel, wenn sie mit Tuberkulose (8§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes)
behaftet waren,
und wenn in den Fällen zu b und c die Tötung wegen der dort genannten
Seuche erfolgt ist;
2. für Tiere anderer Gattungen, gleichviel, ob sie auf polizeiliche Anordnung getötet
worden oder gefallen sind, in vollem Umfange.