Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Anordnung oder mit polizeilicher Genehmigung getötet worden sind, sofort nach vollzogener 
Tötung erfolgen. 
2) Die Untersuchung wird durch den beamteten Tierarzt vorgenommen. Über die Art 
der Untersuchung können im Weg der Dienstanweisung nähere Vorschriften erteilt werden. 
Es kann hiebei insbesondere vorgeschrieben werden, daß die Feststellung des Krankheits- 
zustandes von der Vornahme einer besonderen Untersuchung oder von einer Nachprüfung 
an einer anderen Untersuchungsstelle abhängig zu machen ist. Im übrigen findet die Vor- 
schrift des § 15 des Reichsgesetzes sinngemäß Anwendung. 
(ze) Derbeamtete Tierarzt und der etwa von dem Tierbesitzer zugezogene Sachverständige 
haben ihren Untersuchungsbefund schriftlich aufzunehmen und sich darüber zu erklären, 
ob ein Entschädigungsfall im Sinne des § 66 des Reichsgesetzes oder des Art. 3 des gegen- 
wärtigen Gesetzes vorliegt, und bejahendenfalls, ob nicht ein Ausschließungsgrund (§§ 70 
und 72 des Reichsgesetzes und Art. 5 bis 7 des gegenwärtigen Gesetzes) vorhanden ist. 
Art. 18. 
Durch die gutächtlichen Erklärungen (Art. 17 Abs. 3), sofern sie übereinstimmen, oder, 
wenn nur der beamtete Tierarzt sich zu äußern hatte, durch dessen Erklärung wird der 
Krankheitszustand in Beziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig festgestellt. Bei 
Meinungsserschiedenheit ist das tierärztliche Obergutachten (§ 15 des Reichsgesetzes in 
Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes) entscheidend. Ist die Fest- 
stellung des Krankheitszustandes von der Vornahme einer besonderen Untersuchung oder 
von einer Nachprüfung abhängig (Art. 17 Abs. 2), so ist die Erklärung des mit Vornahme 
dieser Untersuchung oder Nachprüfung betrauten Sachverständigen allein maßgebend. 
4 Art. 19. 
uy) Eine Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 18 
findet bei Kälbern im Alter von weniger als sechs Wochen statt, für die auf Grund des Art. 3 
Nr. 3 Entschädigung beansprucht wird. Bei diesen Kälbern gilt der Krankheitszustand als 
festgestellt, wenn durch ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde bestätigt ist, daß in dem be- 
treffenden Rindviehbestande die Maul= und Klauenseuche noch nicht als abgeheilt angezeigt 
ist, und eine andere Todesursache nicht ermittelt worden ist. In Anstandsfällen entscheidet
	        
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