Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

lichen oder tierärztlichen Untersuchung, sowie einer nach § 19 des Reichsgesetzes angeordneten 
polizeilichen Beobachtung dem Besitzer der Tiere zugeschieden werden. 
() Die Gebührensätze für die einzelnen tierärztlichen Amtsverrichtungen sind von dem 
Ministerium des Innern zu bestimmen. Dasselbe kann anordnen, daß die Einziehung der 
Gebühren für die betreffenden Amtsverrichtungen sowie für die Gesundheitszeugnisse 
(§17 Nr. 3 des Reichsgesetzes) für die Staatskasse erfolgt, und daß aus dieser den beteiligten 
beamteten Tierärzten entsprechende Vergütungen bezahlt werden. 
G) Mehrere an einem Unternehmen Beteiligte haften als Gesamtschuldner. 
(4t) Die Beitreibung der Gebühren und Kosten erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung 
gemäß Art. 10 ff. des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlich-rechtlicher Ansprüche. 
Art. 22. 
1) Die Kosten der Ermittlung und Ausbezahlung der Entschädigungen für Viehverluste 
einschließlich der Feststellung des Krankheitszustands, ferner die Kosten der Aufnahme des 
Viehbestands, des Einzugs und der Ablieferung der Beiträge der Tierbesitzer sowie die Kosten 
der Verwaltung der Zentralkasse, endlich die Kosten der polizeilich angeordneten Schutz- 
impfung gegen Milzbrand sind aus den Mitteln der Zentralkasse zu bestreiten, soweit sie 
nicht nach Abs. 2 und Art. 20 Nr. 4 und 5 auf die Staatskasse zu übernehmen oder nach 
Art. 23 Nr. 4 und 5 von der Gemeinde zu tragen sind. 
(e) Irn den Fällen, in denen die Entschädigung nach Art. 8 Abs. 1 teils von der Staats- 
kasse, teils von der Zentralkasse zu tragen ist, werden die Kosten, die durch die Ermittlung 
und Ausbezahlung der Entschädigung einschließlich der Feststellung des Krankheitszustands 
erwachsen, in dem Verhältnis der von den beiden Kassen zu leistenden Teilbeträge zwischen 
Staats-- und Zentralkasse geteilt. 
(8) Sofern Staats= und Zentralkasse zugleich berührt werden, ist die Zentralkasse dem 
Empfangsberechtigten gegenüber für die Gesamtkosten zahlungspflichtig, doch ist ihr der 
nach Abs. 2 und Art. 20 Nr. 4 und 5 aus Staatsmitteln zu bestreitende Teilbetrag aus der 
Staatskasse zu ersetzen.
	        
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