Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 23. 
Die Gemeinden haben . 
1. innerhalb ihrer Markung die Durchführung der angeordneten Bekämpfungs- 
maßregeln auf ihre Kosten überwachen zu lassen; 
2. auf ihre Kosten die chemischen Desinfektionsmittel anzuschaffen; 
3. die Kosten der Einrichtungen zu übernehmen, die zur wirksamen Durchführung der 
Absperrung von öffentlichen Wegen, von Ortsteilen, des Orts, der Feldmark oder 
eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten Gebiets erforderlich sind, 
ferner die Gesamtkosten der Desinfektion öffentlicher Plätze und Wege zu tragen; 
4. auf ihre Kosten anläßlich der polizeilich angeordneten oder genehmigten Tötung 
kranker oder verdächtiger Tiere, der Zerlegung der Kadaver kranker oder ver- 
dächtiger Tiere, sowie der polizeilich angeordneten Impfung für die Seuche 
empfänglicher Tiere erforderlichenfalls den leitenden Polizeibeamten, den zur 
Protokollführung nötigen Gemeindebeamten, die Hilfsmannschaften, die Trans- 
port= und die sonstigen Hilfsmittel, wie Wagen zur Gewichtsbestimmung, Schweine- 
gatter usw. zu stellen; 
5. die für die Vornahme der Schätzung erforderlichen Hilfskräfte zu entlohnen; 
6. ohne Vergütung die Kadaver oder Kadaverteile, die Streu, den Dünger oder 
andere Abfälle kranker oder verdächtiger Tiere in vorschriftsmäßiger Weise un- 
schädlich beseitigen zu lassen; = 
7. die Kosten des amtlichen Verkehrs ihrer Behörden zu bestreiten und die besonderen 
Kosten zu tragen, die entstehen aus der in der Gemeinde erfolgenden öffentlichen 
Bekanntmachung seuchenpolizeilicher Anordnungen sowie des Ausbruchs und des 
Erlöschens von Seuchen. 
Art. 24. 
(1) Wenn die in Art. 23 bezeichneten Maßnahmen mehrere Gemeinden betreffen, so haben 
diese Gemeinden die ihnen obliegenden Kosten nach dem Maßstabe der Staatssteuer von 
Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben gemeinsam aufzubringen.
	        
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