Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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G) Die Anwendung und Ausführung der Vorschriften dieser Verfügung liegt, soweit 
nicht etwas anderes gesagt ist, bei Bekämpfung des Milzbrandes, des Rauschbrandes, der 
Wild= und Rinderseuche, des Bläschenausschlags, des Schweinerotlaufs, der Geflügel- 
cholera und der Hühnerpest, sowie der Rindertuberkulose den Ortspolizeibehörden, im 
übrigen den Oberämtern ob. 
(4) Außer der im § 79 Abs. 3 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anhörung von Ver- 
tretungen der beteiligten Berufsstände wird das Ministerium des Innern vor dem Erlasse 
allgemeiner Anordnungen in den geeigneten Fällen Gutachten der Zentralstelle für die 
Landwirtschaft einfordern. Das gleiche hat das Medizinalkollegium vor dem Erlasse der 
ihm obliegenden allgemeinen Anordnungen zu tun. 
(5) Die Oberämter haben einige Zeit, nachdem die von ihnen getroffenen allgemeinen 
Anordnungen ihre Wirkung geäußert haben, oder sobald gleichartige Beschwerden oder 
Vorstellungen gegen die Maßnahmen in größerer Zahl einlaufen, Vertretern der beteiligten 
Berufsstände des Seuchenorts und der von der Seuche am meisten bedrohten Nachbar- 
gemeinden sowie des landwirtschaftlichen Bezirksvereins Gelegenheit zu einem Zusammen- 
tritt unter dem Vorsitz des Oberamtsvorstands zu geben, um darüber zu beraten, ob 
und welche Erleichterungen oder Verschärfungen der getroffenen Anordnungen angezeigt 
erscheinen; gegebenenfalls ist der Oberamtstierarzt zuzuziehen. Der Staatskasse dürfen 
aus dem Zusammentritt Kosten nicht erwachsen. 
§ 2. 
(1) Beamtete Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes und des Art. 1 
des Ausführungsgesetzes sind die Oberamtstierärzte sowie in stets widerruflicher Weise für 
den Bereich des Vieh= und Schlachthofs in Stuttgart der tierärztliche Leiter dieser Anstalt. 
Die beamteten Tierärzte haben alle in dem Reichsgesetz, dem Ausführungsgesetz und der 
gegenwärtigen Verfügung vorgesehenen tierärztlichen Verrichtungen wahrzunehmen, 
soweit nicht auf Grund der genannten Vorschriften andere Tierärzte oder tierärztliche 
Laboratorien in Anspruch genommen werden. 
(2) An Stelle der beamteten Tierärzte sind andere approbierte Tierärzte nach Maß- 
gabe des § 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes namentlich dann zuzuziehen, wenn dadurch unlieb-
	        
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