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Abs. 4 und 6 a. a. O. sich ergebenden Wirkungen übertragen. Die Befugnisse des Land-
oberstallmeisters erstrecken sich jedoch nicht auf diejenigen Hengste, die während der Deckzeit
auf den Beschälstationen außerhalb des Gestüts aufgestellt sind.
86.
(0) Die nach § 7 des Reichsgesetzes zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung
von übertragbaren Seuchen der Haustiere aus dem Auslande zu treffenden Anordnungen
behält sich das Ministerium des Innern vor.
(2) Die zurzeit gültigen Einfuhrverbote und -beschränkungen bleiben bis auf weiteres
in Kraft.
§ 7.
(1) Die im § 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer der im
§ 10 a. a. O. aufgeführten Seuchen oder von verdächtigen Erscheinungen, die den Ausbruch
einer solchen Seuche befürchten lassen, ist an die Ortspolizeibehörde zu richten.
(2) Sobald die Ortspolizeibehörde auf diesem oder auf anderem Wege von einem
Seuchenausbruch oder von dem Verdacht eines solchen Kenntnis erhält, hat sie unverzüg-
lich dem beamteten Tierarzt und, sofern es sich um Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche,
Lungenseuche, Schafpocken, Beschälseuche, Räude, Schweineseuche oder Schweinepest
handelt, gleichzeitig auch dem Oberamt auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder
telegraphisch) Anzeige zu erstatten. Erfolgt die Anzeige telephonisch, so ist sofort noch eine
schriftliche Mitteilung abzusenden.
(3) Weiterhin hat die Ortspolizeibehörde, abgesehen vom Bläschenausschlag und von
der Rindertuberkulose, bei welchen Seuchen die nach § 9 Abs. 1 des Reichsgesetzes dem
Tierbesitzer obliegende Fernhaltung der kranken und verdächtigen Tiere ausreichend ist,
das Wegbringen von Tieren aus dem betreffenden Stalle oder Standort oder aus der
Herde vorsorglich zu verbieten, sowie die vorschriftsmäßige Aufbewahrung der Kadaver ge-
fallener oder getöteter Tiere anzuordnen; erforderlichenfalls ist die Bewachung der Tiere
oder Kadaver zu bewirken. Bei Maul= und Klauenseuche sind sofort die im § 176 dieser
Verfügung vorgesehenen vorläufigen Maßregeln zu treffen.