Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(4) Die nach § 3 Abs. 5, 6 des Reichsgesetzes an die Ortspolizeibehörden gelangenden 
Anzeigen und Mitteilungen der Militärbehörden usw. sind an das Oberamt und den be- 
amteten Tierarzt weiterzuleiten. 
88. 
1) Die nach §7 Abs. 2 erfolgte Benachrichtigung des beamteten Tierarztes gilt gleich- 
zeitig als Zuziehung im Sinne des § 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes (vgl. jedoch § 10 der gegen- 
wärtigen Verfügung). 
() Zus 11 Abs. 2, 3 des Reichsgesetzes sind die erforderlichen Ausführungsvorschriften 
im zweiten Abschnitt dieser Verfügung unter Nr. II bei den einzelnen Seuchen gegeben. 
Das Medizinalkollegium ist ermächtigt, im Falle eines dringenden Bedürfnisses vorzu- 
schreiben, welche sonstigen dringlichen Maßnahmen der beamtete Tierarzt vor polizeilichem 
Einschreiten zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche vorläufig anordnen darf. 
(3) Der beamtete Tierarzt ist im übrigen befugt und verpflichtet, alle amtstierärzt- 
lichen Verrichtungen auch ohne besonderen Auftrag, insbesondere gelegentlich der Be- 
sorgung anderer Geschäfte, vorzunehmen, wenn nach Lage des Falls kein Zweifel besteht, 
daß seine Beauftragung nach den bestehenden Vorschriften erfolgen müßte. 
89. 
() Die im 812 des Reichsgesetzes vorgesehenen Maßregeln dürfen nur nach Maßgabe 
der im zweiten Abschnitt dieser Verfügung unter Nr. IIbei den einzelnen Seuchen gegebenen 
Vorschriften angeordnet werden. 
(2) Das Medizinalkollegium ist ermächtigt, die Anwendung der Maßregeln in 
weiteren Fällen zuzulassen. 
8 10. 
(1) Auf Grund des § 14 des Reichsgesetzes hat die zuständige Polizeibehörde (§ 1 Abs. 3 
der gegenwärtigen Verfügung) auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchen- 
orte selbst oder in unmittelbar angrenzenden Ortschaften, soweit nicht in einzelnen Fällen 
die nochmalige Zuziehung des beamteten Tierarztes aus besonderen Gründen geboten 
erscheint, sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln ohne eine solche Zuziehung anzuordnen:
	        
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