303
a) bei Maul= und Klauenseuche unter Beschränkung auf den Fall der Anzeige neuer
Seuchenausbrüche in bereits stärker verseuchten Ortschaften;
b) bei Bläschenausschlag der Pferde oder des Rindviehs, bei Rotlauf der Schweine,
bei Geflügelcholera und bei Hühnerpest.
Bricht der Bläschenausschlag usw. in einer an den Seuchenort unmittelbar
angrenzenden Ortschaft aus, so hat der beamtete Tierarzt auf die von der Orts-
polizeibehörde zu erstattende Anzeige (87 Abs. 2) zu veranlassen, daß diese Behörde
ohne seine Mitwirkung an Ort und Stelle die Schutzmaßregeln anordnet, es sei
denn, daß seine nochmalige Zuziehung dringend geboten erscheint.
In den Fällen zu a sind dem beamteten Tierarzt durch das Oberamt, in den Fällen zu b
durch die Ortspolizeibehörde von jedem weiteren Seuchenfalle die für statistische Zwecke
erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(2) Das Medizinalkollegium ist ermächtigt, die Vorschrift des Abs. 1, soweit angezeigt,
auf die im § 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Fälle auszudehnen.
9 11.
(1) Vorgesetzte Behörde im Sinne des § 15 des Reichsgesetzes ist das Medizinalkolle-
gium. Der Antrag auf Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens ist durch die für die
polizeiliche Behandlung des Seuchenfalls zuständige Polizeibehörde (§ 1 Abs. 3) zu
stellen.
(2) Das tierärztliche Obergutachten ist vom tierärztlichen Berichterstatter des Medizinal-
kollegiums oder von einem durch diese Behörde bestimmten, geeigneten anderen Tierarzt
zu erstatten.
(0 Soweit die Feststellung des Krankheitszustandes von der Vornahme einer
besonderen Untersuchung oder von einer Nachprüfung in einem Laboratorium abhängig
gemacht ist, ist die Erklärung des tierärztlichen Vorstands dieses Laboratoriums für das
Verfahren allein maßgebend (vgl. auch Art. 18 des Ausführungsgesetzes).
(4) Bei Obergutachten über eigene Pferde von Militärpersonen treten an die
Stelle der Bestimmungen in den Abs. 2, 3 die Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 4, 5.
4