Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

303 
a) bei Maul= und Klauenseuche unter Beschränkung auf den Fall der Anzeige neuer 
Seuchenausbrüche in bereits stärker verseuchten Ortschaften; 
b) bei Bläschenausschlag der Pferde oder des Rindviehs, bei Rotlauf der Schweine, 
bei Geflügelcholera und bei Hühnerpest. 
Bricht der Bläschenausschlag usw. in einer an den Seuchenort unmittelbar 
angrenzenden Ortschaft aus, so hat der beamtete Tierarzt auf die von der Orts- 
polizeibehörde zu erstattende Anzeige (87 Abs. 2) zu veranlassen, daß diese Behörde 
ohne seine Mitwirkung an Ort und Stelle die Schutzmaßregeln anordnet, es sei 
denn, daß seine nochmalige Zuziehung dringend geboten erscheint. 
In den Fällen zu a sind dem beamteten Tierarzt durch das Oberamt, in den Fällen zu b 
durch die Ortspolizeibehörde von jedem weiteren Seuchenfalle die für statistische Zwecke 
erforderlichen Mitteilungen zu machen. 
(2) Das Medizinalkollegium ist ermächtigt, die Vorschrift des Abs. 1, soweit angezeigt, 
auf die im § 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Fälle auszudehnen. 
9 11. 
(1) Vorgesetzte Behörde im Sinne des § 15 des Reichsgesetzes ist das Medizinalkolle- 
gium. Der Antrag auf Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens ist durch die für die 
polizeiliche Behandlung des Seuchenfalls zuständige Polizeibehörde (§ 1 Abs. 3) zu 
stellen. 
(2) Das tierärztliche Obergutachten ist vom tierärztlichen Berichterstatter des Medizinal- 
kollegiums oder von einem durch diese Behörde bestimmten, geeigneten anderen Tierarzt 
zu erstatten. 
(0 Soweit die Feststellung des Krankheitszustandes von der Vornahme einer 
besonderen Untersuchung oder von einer Nachprüfung in einem Laboratorium abhängig 
gemacht ist, ist die Erklärung des tierärztlichen Vorstands dieses Laboratoriums für das 
Verfahren allein maßgebend (vgl. auch Art. 18 des Ausführungsgesetzes). 
(4) Bei Obergutachten über eigene Pferde von Militärpersonen treten an die 
Stelle der Bestimmungen in den Abs. 2, 3 die Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 4, 5. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.