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des Viehhändlers eine größere Seuchengefahr nicht besteht, von der Beaufsichtigung
Abstand zu nehmen.
(3) Die Beaufsichtigung kann im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für
deren Dauer vom Medizinalkollegium für die zu Handelszwecken oder zum öffent-
lichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner für die zu Zuchtzwecken auf-
gestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen-, Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen,
für die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh, für
private Schlachthäuser und die nicht unter Abs. 1 fallenden Gastställe sowie für gewerb-
liche Viehmästereien angeordnet werden.
(4) Die amtstierärztliche Beaufsichtigung erstreckt sich auf die Kontrolle der Seuchen-
freiheit der vorhandenen Viehbestände (ogl. Abs. 5) sowie auf die Prüfung der Ein-
haltung der einschlägigen Vorschriften über Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und
Schiffsverkehre (§§ 19 bis 21), Treiben von Vieh (88 22, 23), Ursprungs= und
Gesundheitszeugnisse (8§ 27 bis 30), Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh
(§§ 31 bis 35), Handel mit Vieh im Unherziehen (8 43), Viehladestellen (§ 48),
Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte (§§ 49, 51), Einrichtung und Betrieb
von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen usw. (88 52 bis 64), Ein-
richtung und Betrieb von Gast= und Hädndlerställen (§§ 65 bis 67), Adbdeckereien
(68 68 bis 87). Adbgelaufene oder sonst ungültige Ursprungs= und Gesundheitszeug-
nisse (§§ 27 ff.) sind abzunehmen oder, soweit sie in die Kontrollbücher eingetragen
sind, als ungültig zu kennzeichnen. In den Viehkontrollbüchern (§ 31) und in den
Kontrollbüchern der Abdeckereien (§ 87) ist bei den im Abs. 5 unter c sowie bei den
im § 86 vorgeschriebenen Visitationen die vollzogene Prüfung unter Beisetzung des
Datums zu bescheinigen.
(50) Die Beaufsichtigung ist nach folgenden Gesichtspunkten durchzuführen:
a) Hinsichtlich der Viehmärkte einschließlich der Viehhofmärkte gelten die Vor-
schriften des § 58 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1
Satz 1. Die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für das zum Abtrieb
und im unmittelbaren Anschluß an den Markt zum Verladen auf der Eisen-
bahn oder auf Schiffen gelangende Vieh gehört zur Marktaussicht.