Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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b) In Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern sowie auf 
öffentlichen Tierschauen einschließlich der Viehausstellungen sind, wenn nach 
dem Stande der Viehseuchen im Zufuhrgebiet des Viehhofs usw. eine größere 
Seuchengefahr nicht gegeben erscheint, die aufgestellten Viehbestände in ange- 
messenen Zwischenräumen im Durchgang, auf Viehausstellungen die zugeführten 
Tiere auch am Eingang zur Ausstellung (§ 52 Abs. 1 Satz 1) zu besichtigen und 
nur die einerübertragbaren Krankheit verdächtigen Tiere einer näheren Untersuchung 
zu unterziehen. Dabei ist auf Händlervieh ein besonderes Augenmerk zu richten. 
In Zeiten größerer Seuchengefahr sind sämtliche Tiere der gefährdeten 
Gattungen an den Eingängen zum Viehhof usw., die in Viehhöfen, öffent- 
lichen Schlachthäusern oder Ausstellungen verbleibenden Tiere weiterhin täglich 
mindestens einmal, Stück für Stück zu untersuchen. In öffentlichen Schlacht- 
häusern, die mit einem Schlachtviehhof verbunden sind, fällt die Untersuchung 
am Eingang in Beziehung auf solche Tiere weg, die unmittelbar aus dem 
Viehhof übergeführt werden. Die Untersuchung am Eingang kann ferner, 
soweit nicht überwiegende seuchenpolizeiliche Bedenken entgegenstehen, in öffent- 
lichen Schlachthäusern, in denen sich die Zufuhr von Vieh nicht auf die Be- 
schauzeiten beschränken läßt, für die außerhalb dieser Zeiten zugeführten Tiere 
mit der Maßgabe nachgelassen werden, daß die Tiere bis zu ihrer Untersuchung 
in besonderen Stallräumen (Nachtställen oder dergleichen) unterzubringen sind. 
Offentliche Schlachthäuser, in denen der Oberamtstierarzt die regelmäßigen 
Untersuchungen nicht selbst vornimmt (vgl. Abs. 6), sind von diesem bei sich 
darbietender Gelegenheit, die an seinem Wohnsitz befindlichen monatlich minde- 
stens einmal, in seuchenpolizeilicher Hinsicht zu kontrollieren. 
Die Ställe und Betriebe von Viehhändlern sowie die Gastställe sind bei sich 
darbietender Gelegenheit, die am Wohnsitz des beamteten Tierarztes befindlichen 
wöchentlich mindestens einmal, unvermutet unter stückweiser Untersuchung der 
vorhandenen Tiere zu visitieren. 
Besteht nach dem Stande der Viehseuchen in den für den Oberamts- 
bezirk in Betracht kommenden Zufuhrgebieten eine größere Seuchengefahr, so
	        
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