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(2) Für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen Erhitzungseinrichtungen
in bestehenden Sammelmolkereien wird Frist bis zum 30. April 1914 gewährt.
839 (28).
(1) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger
ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen
Betriebe der Molkerei verbraucht werden.
2) Das Medizinalkollegium ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange
für solche Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten Tuber-
kulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann es in besonderen Ausnahmefällen,
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung von dem
Erhitzungszwange gewähren.
(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 63, § 176 Abs. 1 unter p und d,
§ 186 Abs. 1 unter e, § 187 Abs. 5, § 192 Abs. 1 unter e, § 336 Abs. 1 unter bh,
§ 342 Abs. 2 unter b) ist anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasser-
dampf auf 85“;
J0) Erhitzung im Wasserbad, und zwar:
entweder auf 85°% für die Dauer einer Minute
oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleich-
mäßige Erwärmung der gesamten Milchmenge oder Milchrückstände ge-
währleistet ist, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde.
§ 40 (29).
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit er-
sichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung
angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren Ver-
wertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der Aussicht
über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.