Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte. 
(§17 Nr. 11, § 81 des Reichsgesetzes.) 
8 49 (38). 
() Die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 
16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundesrats 
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel 
auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 317), ferner die Ver- 
fügungen des Ministeriums des Innern vom 16. Dezember 1904 (Amtsbl. des 
Ministeriums des Innern von 1905 S. 1 und S. 5) in Verbindung mit den Er- 
lassen des Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1908 (Min.-Amtsbl. S. 190) 
und vom 8. Juli 1909 (Min.-Amtsbl. S. 277) finden entsprechende Anwendung auch 
auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßen- 
bahnen, ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, 
wenn darin fremdländische und wilde Tiere befördert worden sind, die nicht zu den 
im § 1 des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören. 
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum 
Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und Straßen- 
bahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer 
solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, 
Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sowie auch 
die Ladestellen (§ 48) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die zum oder beim 
Transport von Wiederkäuern und Schweinen, die nach § 27 dem Gesundheitszeugnis- 
zwang unterstellt sind, benutzten Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften sind außer- 
dem zu desinfizieren. 
§ 50 (39). 
Für den Fall einer bestimmten Seuchengefahr und deren Dauer behält das 
Ministerium des Innern sich vor, zu bestimmen, daß auch die zur Beförderung von
	        
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