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8 64 (53).
Auf Jahr- und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind (§ 17 Abs. 2), finden die Bestimmungen der §§ 58 bis 63 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen.
(§ 17 Nr. 13 des Reichsgesetzes.)
65 (54).
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß-
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tages-
licht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein.
Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen,
Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus
leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen.
(2) Auf bereits bestehende Stallungen finden nur die Forderungen im Abst. 1
Satz 1, 3 Anwendung, diejenigen im Satz 3 jedoch nur insoweit, als es sich nicht um fest
angebrachte Einrichtungsgegenstände handelt.
§ 66 (55).
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
§ 67 (50).
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind,
müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen
kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu des-
infizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe, in denen
nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.
(6) Die Desinfektion (Abs. 1, 2) ist, soweit nicht eine bestimmte Seuchengefahr um-
fassendere Desinfektionsmaßnahmen notwendig macht, nach § 13 der Anweisung für das Des-
infektionsverfahren durchzuführen.