Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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A. Witwenbeihilfen und erhöhtes Kriegswitwengeld. 
1. Die Empfängerinnen von Witwenbeihilfen (§§ 16, 17 des Kriegsversorgungs- 
gesetzes vom 31. 5. 01 und § 27 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. 5. 07) 
sowie erhöhtem Kriegswitwengeld (§ 20 des Militärhinterbliebenengesetzes) haben künftig 
jährlich eine Erklärung über ihr Jahreseinkommen nach dem anliegenden Muster A- 
abzugeben und den ihre Jahresquittungen bescheinigenden Orts-, Polizei= usw. Behörden 
vorzulegen. Diese werden, soweit sie auf Grund des bei ihnen vorhandenen Materials 
die Erklärungen nachprüfen können, die Bescheinigungen wie bisher dahin ausstellen, 
daß das Jahresgesamteinkommen der Witwe den Betrag von . . . . . mnicht über- 
stiegen hat. Anderenfalls haben sie sich nur Gewißheit über die Glaubwürdigkeit der 
Empfängerinnen zu verschaffen und dann die Bescheinigung dahin abzugeben, daß „nach 
der vorliegenden glaubwürdigen Erklärung der Witwe deren Jahresgesamteinkommen 
den Betrag von . . . . . nicht überstiegen hat“. 
2. Bessern sich innerhalb des Rechnungsjahres die Verhältnisse einer Witwe, so 
ist die bewilligte Beihilfe bis zu dem Zeitpunkt zahlbar, in dem das anzurechnende 
Gesamteinkommen — auf ein Jahr berechnet — die für die Witwe gesetzlich in Be— 
tracht kommende Grenze überschreitet. 
In solchen Fällen ist die Bescheinigung auf der Jahresquittung dahin zu fassen: 
„daß (erforderlichenfalls mit Einschaltung: nach der vorliegenden glaubwürdigen Er- 
klärung der Witwel) das Gesamteinkommen der Witwe in der Zeit voo . ... 
bs nicht mehr betragen hat, als der auf diesen Zeitraum entfallende 
Teil eines Jahreseinkommens 0n 4“. 
3. Ergibt sich bei Prüfung der Jahresquittungen eine Erhöhung des früheren 
Einkommens, oder wird eine solche im Lauf des Rechnungsjahres bekannt, so ist unter 
Darlegung der Verhältnisse zur etwaigen anderweiten Regelung des Bezuges dem Kriegs- 
ministerium, Versorgungs= und Justizabteilung, Anzeige zu erstatten. 
B. Ausgleichsbeihilfen für Altpensionärinnen. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen X 1 bis 3 finden auf die Ausgleichsbeihilfen
	        
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