Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Betrieb. 
8 76 (65). 
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen 
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten 
nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein- und 
Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tier- 
teile können andere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während des 
Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Das Oberamt kann ausnahmsweise auch zur 
Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den vorstehend genannten An- 
forderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durch- 
sickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und tierischen Teile in geeigneter 
Weise zu bedecken. 
§ 77 (66). 
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und 
tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit seuchenpolizeiliche 
Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 80 zum Zwecke der Ver- 
wertung zu verarbeiten. Im letzteren Falle können die Häute der Tiere auch ohne 
weitere Verarbeitung verwendet werden. 
§ 78 (67). 
(1) Als unschädliche Beseitigung gelten: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile; 
b) trockene Destillation; 
Jc) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile; 
d) Verbrennen bis zur Asche; 
e) Vergraben. 
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung nach 
a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben zu 
erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb des
	        
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