Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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dung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder anderweitige 
Verwertung von Tieren, die außerhalb von tierärztlich geleiteten staatlichen Anstalten 
zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, darf nur mit oberamtlicher Genehmigung 
erfolgen. Die Erteilung dieser Genehmigung ist von einer amtstierärztlichen Unter- 
suchung der Tiere abhängig zu machen und an die nach dem Gutachten des beamteten 
Tierarztes erforderlichen Bedingungen zu knüpfen. 
(2) Der beamtete Tierarzt hat in der Regel monatlich einmal den gesamten Betrieb 
der Anstalten unvermutet zu besichtigen. Hierbei sind u. a. alle Arten von Impfstoffen 
auf augenfällige fremde Beimischungen, die aus lebenden Krankheitserregern bestehenden 
Impfstoffe mikroskopisch auf ihre Reinheit, die gebrauchsfertigen Seren auf das Vor- 
handensein gleichmäßiger Trübungen und die sonstigen Impfstoffe auf wahrnehmbare 
Zeichen der Zersetzung stichprobenweise zu untersuchen und Proben der zu beanstandenden 
Impfstoff-Vorräte den im oder nach § 96 bezeichneten Untersuchungsstellen zu über- 
weisen. Ferner sind die zur Impfstofferzeugung aufgestellten Tiere einer Untersuchung 
auf fremde übertragbare Krankheiten zu unterziehen. Auch ist in die Liste über die 
Herstellung der Impfstoffe (§ 95) unter Beisetzung des Datums ein Eintrag über die 
erfolgte Besichtigung zu machen. 
§ 94 (83). 
Das Medizinalkollegium kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe 
verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen. 
§ 95 (84). 
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der Impf- 
stoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben. 
§ 96 (85). 
(1) Das Medizinalkollegium bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von 
Impfstoffen zur staatlichen Prüfung sowie das Verfahren, nach dem die Prüfung der 
Impfstoffe vorzunehmen ist, und kann über die Art der Verwendung der Impfstoffe 
Bestimmung treffen.
	        
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