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dung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder anderweitige
Verwertung von Tieren, die außerhalb von tierärztlich geleiteten staatlichen Anstalten
zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, darf nur mit oberamtlicher Genehmigung
erfolgen. Die Erteilung dieser Genehmigung ist von einer amtstierärztlichen Unter-
suchung der Tiere abhängig zu machen und an die nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes erforderlichen Bedingungen zu knüpfen.
(2) Der beamtete Tierarzt hat in der Regel monatlich einmal den gesamten Betrieb
der Anstalten unvermutet zu besichtigen. Hierbei sind u. a. alle Arten von Impfstoffen
auf augenfällige fremde Beimischungen, die aus lebenden Krankheitserregern bestehenden
Impfstoffe mikroskopisch auf ihre Reinheit, die gebrauchsfertigen Seren auf das Vor-
handensein gleichmäßiger Trübungen und die sonstigen Impfstoffe auf wahrnehmbare
Zeichen der Zersetzung stichprobenweise zu untersuchen und Proben der zu beanstandenden
Impfstoff-Vorräte den im oder nach § 96 bezeichneten Untersuchungsstellen zu über-
weisen. Ferner sind die zur Impfstofferzeugung aufgestellten Tiere einer Untersuchung
auf fremde übertragbare Krankheiten zu unterziehen. Auch ist in die Liste über die
Herstellung der Impfstoffe (§ 95) unter Beisetzung des Datums ein Eintrag über die
erfolgte Besichtigung zu machen.
§ 94 (83).
Das Medizinalkollegium kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe
verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen.
§ 95 (84).
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der Impf-
stoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben.
§ 96 (85).
(1) Das Medizinalkollegium bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von
Impfstoffen zur staatlichen Prüfung sowie das Verfahren, nach dem die Prüfung der
Impfstoffe vorzunehmen ist, und kann über die Art der Verwendung der Impfstoffe
Bestimmung treffen.