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§ 101 (90).
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe
herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die
Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen
Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest,
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera
oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die ge-
sperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vorzunehmen, die aus solchen
Gehöften stammen und für die betreffende Seuche empfänglich sind.
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Bieh-
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in
Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung
zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme,
Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente reinigen und des-
infizieren.
§ 102 (91).
Ob und inwieweit die Vorschriften im § 101 auf andere der Anzeigepflicht unter-
stellte Seuchen (§ 10 des Reichsgesetzes) Anwendung zu finden haben, wird durch das
Medizinalkollegium bestimmt.
§ 103 (92).
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit
warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch
sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten
Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine
Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich ver-