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(2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die Orts-
polizeibehörde die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrand-
krankes oder der Seuche verdächtiges Tier befindet, anordnen (§ 22 Abs. 1, 4 des
Reichsgesetzes).
§ 106 (95).
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, nötigen-
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem Besitzer
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu er-
öffnen sind, hat der beamtete Tierarzt unverzüglich der Ortspolizeibehörde Mitteilung
zu machen.
§ 107 (96).
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an einem
gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mit-
teilung des amtstierärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines anderen
Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des beamteten
Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Uberwachung auf Kosten
des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn der vom Besitzer zugezogene Tierarzt
untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung, und zwar
spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann diese Frist ab-
kürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierigkeit in
kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach frucht-
losem Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu beseitigen (8 112).
§ 108 (97).
(1) Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen,
daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers der milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milzbrand, über die