Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 112 (101). 
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörmer, 
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
(5) Eine Offnung der Kadaver darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nur von Tier- 
ärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden. 
(4 Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile 
nach amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Ver- 
schlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine 
anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die 
Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Ortspolizeibehörde angeordnet 
werden. 
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur solche 
Fahrzeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge un- 
durchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen der Kadaver 
durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Abfließen von 
Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen die Kadaver oder Kadaverteile 
so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzugänglich sind. 
(6) Die Vorschriften im § 108 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der 
Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß 
Anwendung. 
□) Der beamtete Tierarzt hat die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder 
Kadaverteile einschließlich des Transports, sowie die ordnungsmäßige Desinfektion des 
bei dem Transport, der Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung beschäftigt ge- 
wesenen Hilfspersonals (§ 116 Abs. 2), soweit nicht die Unschädlichmachung in einer 
Abdeckerei mit geschultem Personal erfolgt, zu überwachen und für die Bereitstellung 
der erforderlichen Desinfektionsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren) auf Kosten der Gemeinde (Art. 23 Nr. 2, 4 des Aus-
	        
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