Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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II. Impfung. 
§ 115 (104). 
(1) Bei gehäuftem und trotz umfassender Desinfektionsmaßnahmen andauerndem 
Auftreten des Milzbrandes in einem Gehöft oder in einer Ortschaft kann auf Antrag 
des beamteten Tierarztes die Impfung des Rinderbestandes des Gehöfts oder der be- 
sonders gefährdeten Rinderbestände der Ortschaft vom Oberamt angeordnet werden. 
Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen. Rinderbestände von 
Gehöften, in denen der Milzbrand noch in den letzten 2 Wochen aufgetreten ist, sind 
dem Sobernheimschen, solche anderer Gehöfte dem Pasteurschen Schutzimpfungsverfahren 
gegen Milzbrand zu unterwerfen; die Einspritzung von ansteckungsfähigen Erregern des 
Milzbrandes (Sobernheimsche Kultur, Pasteursche Lymphe) ist jedoch bei Tieren, die 
binnen 1 Woche geschlachtet werden sollen, ebenso bei hochträchtigen, säugenden oder 
fiebernden Tieren zu unterlassen. 
(2) Die polizeiliche Anordnung der Impfung von Tieren anderer Gattungen be- 
darf der Genehmigung des Medizinalkollegiums. Diese Behörde kann für die nach 
Abs. 1 oder 2 angeordneten Impfungen auch andere als die im Abs. 1 bezeichneten 
Schutzimpfungsverfahren für zulässig erklären. 
(3) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur von 
Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald dem Oberamt anzuzeigen. 
) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen 
während einer Woche nach der Impfung nur mit oberamtlicher Genehmigung ausgeführt 
oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden. Die Erteilung der Genehmigung 
zur Schlachtung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß das Fleisch der Tiere als 
Nahrungsmittel für Menschen, unbeschadet der auf Grund des Fleischbeschaugesetzes 
vom 3. Juni 1900 und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen zu treffenden An- 
ordnungen, oder als Futtermittel für Tiere nur verwendet werden darf, wenn es derart 
abgekocht ist, daß es auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist 
und der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt.
	        
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